Re: Auflockerung :-)
Verfasst: 18.09.2013 08:01
Bewertungs- und Bilanzierungsregeln für Ehefrauen
1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des
Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An
dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwang der Gefühle
Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich
stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich
- je nach dem vorliegenden Exemplar - eine langfristige Verbindlichkeit zu
passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der
verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche
Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. R 13 EStR
gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung:
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl
sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als
solche anerkannt, so daß sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser
Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das
in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu
zahlen.
3. Abschreibung:
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber
hat sich inzwischen gewandelt, so daß auch die lineare Abschreibung
zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese
auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
Abschreibung habe den Vorteil, daß sich die abnehmenden
Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und
Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen
lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der
Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange
erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl
die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten.
Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer
Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen
Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw.).
Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten
(beispielsweise monatl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger) herauskommen.
Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls
sind hier etwa die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so
etwas schon wiederbeschaffen?), sondern der Einzelveräußerungspreis
abzüglich der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach
Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren
Frauen können auch Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich
bei den Ausgaben für Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um
Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren
Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in
ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und
verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle:
Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender
Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher)
Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine
Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden.
Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so daß sie wieder
voll abgeschrieben werden müßten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf
den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu
aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und
somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als
gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden
Nutzung bestimmt sind.
1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des
Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An
dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwang der Gefühle
Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich
stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich
- je nach dem vorliegenden Exemplar - eine langfristige Verbindlichkeit zu
passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der
verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche
Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. R 13 EStR
gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung:
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl
sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als
solche anerkannt, so daß sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser
Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das
in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu
zahlen.
3. Abschreibung:
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber
hat sich inzwischen gewandelt, so daß auch die lineare Abschreibung
zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese
auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
Abschreibung habe den Vorteil, daß sich die abnehmenden
Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und
Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen
lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der
Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange
erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl
die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten.
Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer
Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen
Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw.).
Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten
(beispielsweise monatl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger) herauskommen.
Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls
sind hier etwa die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so
etwas schon wiederbeschaffen?), sondern der Einzelveräußerungspreis
abzüglich der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach
Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren
Frauen können auch Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich
bei den Ausgaben für Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um
Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren
Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in
ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und
verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle:
Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender
Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher)
Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine
Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden.
Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so daß sie wieder
voll abgeschrieben werden müßten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf
den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu
aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und
somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als
gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden
Nutzung bestimmt sind.