Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
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dschai jen
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Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.
Der Entscheidung liegt der Fall einer Staatsangehörigen der Republik Weißrussland zugrunde, die Anfang August 2007 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem sie Anfang September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthVO). Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bescheid der Ausländerbehörde dagegen als rechtmäßig bestätigt.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergibt sich - unabhängig vom Streit um den Begriff der Einreise - schon daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfüllt. Denn sie hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte. Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden ist, hat sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen. Vorrangiges Unionsrecht steht einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf.
BVerwG 1 C 17.09 - Urteil vom 16. November 2010
Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 15 A 400.07 - Urteil vom 31.07.2008 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 2 B 19.08 - Urteil vom 16.07.2009 -
Gruß,
dschai jen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.
Der Entscheidung liegt der Fall einer Staatsangehörigen der Republik Weißrussland zugrunde, die Anfang August 2007 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem sie Anfang September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthVO). Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bescheid der Ausländerbehörde dagegen als rechtmäßig bestätigt.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergibt sich - unabhängig vom Streit um den Begriff der Einreise - schon daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfüllt. Denn sie hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte. Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden ist, hat sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen. Vorrangiges Unionsrecht steht einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf.
BVerwG 1 C 17.09 - Urteil vom 16. November 2010
Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 15 A 400.07 - Urteil vom 31.07.2008 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 2 B 19.08 - Urteil vom 16.07.2009 -
Gruß,
dschai jen
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Lukchang
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Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
Moin-Moin!
Nein nicht unbedingt denn die gehen in der juristischen Argumentation davon aus daß von vornherein ein Dauer-Aufenthalt in D geplant war und daher das Besuchsvisum unter unrichtigen Angaben erlangt wurde. Genau die gleiche Argumentation hat die Ausländerbehörde Kiel schon 1994 (?) versucht und ich das widerlegt ja sollen wir unsere Besucherin aus Thailand EINSPERREN dass sie nichts anderes von Deutschland sieht als unsere Rauhfasertapete? Und wenn die dann am Lagerfeuer bei uns im Garten mit dem Herrn X kollidiert ists Fügung ja PLANEN kann und will man so was nicht. Haben die am Ende dann geduldet.
Juristen sind schon ein ganz besonderes Volk. A haut B einen Nagel in den Kopf. Wem gehört der Nagel????
Lukchang
Nein nicht unbedingt denn die gehen in der juristischen Argumentation davon aus daß von vornherein ein Dauer-Aufenthalt in D geplant war und daher das Besuchsvisum unter unrichtigen Angaben erlangt wurde. Genau die gleiche Argumentation hat die Ausländerbehörde Kiel schon 1994 (?) versucht und ich das widerlegt ja sollen wir unsere Besucherin aus Thailand EINSPERREN dass sie nichts anderes von Deutschland sieht als unsere Rauhfasertapete? Und wenn die dann am Lagerfeuer bei uns im Garten mit dem Herrn X kollidiert ists Fügung ja PLANEN kann und will man so was nicht. Haben die am Ende dann geduldet.
Juristen sind schon ein ganz besonderes Volk. A haut B einen Nagel in den Kopf. Wem gehört der Nagel????
Lukchang
Am besten ists auf dem Bauernhof, den 'Oma und Opa' aufgebaut haben, 30 km S von Surat Thani ...
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tschaang-frank
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Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
Genau das ist der Punkt:
Im aktuellem Fall sieht das etwas anders aus, die waren ja daemlich genug es in den Medien breitzutreten und nun motzt er rum das er mit der Nr. nicht durchkommt (damals nicht durchgekommen ist) !
Da ist das letzte "juristische" Wort noch nicht gesprochen !Denn diese soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat.
Im aktuellem Fall sieht das etwas anders aus, die waren ja daemlich genug es in den Medien breitzutreten und nun motzt er rum das er mit der Nr. nicht durchkommt (damals nicht durchgekommen ist) !
Zuletzt geändert von tschaang-frank am 22.11.2010 20:46, insgesamt 2-mal geändert.
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Tramaico
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Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
Ist doch im Prinzip ganz einfach.
Wer Spielregeln fuer sich in Anspruch nehmen will, der sollte auch nach ihnen spielen. Jedes Recht kommt auch mit einer Pflicht. Wird leider immer wieder vergessen. Zu Lasten derer, die nach den Spielregeln spielen.
Wer Spielregeln fuer sich in Anspruch nehmen will, der sollte auch nach ihnen spielen. Jedes Recht kommt auch mit einer Pflicht. Wird leider immer wieder vergessen. Zu Lasten derer, die nach den Spielregeln spielen.
Zuletzt geändert von Tramaico am 23.11.2010 01:47, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
zu dem Urteil fällt mir nur das ein:
... Kotzsmilie fehlt in dem Fall noch
Der Staat ist der natürliche Feind des Bürgers. Freiheit gibt es nur in der Anarchie.
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dieter1
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Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
Sorry, aber diesen Beitrag halte ich nun nicht fuer eine Ausgeburt aussergewoehnlicher Intelligenz.Tramaico hat geschrieben:Ist doch im Prinzip ganz einfach.
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Henk
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Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
Finde ich gar nicht…die „Spielregeln“ wurden ja permanent verschärft, siehe die Vergabepraxis für Touristen-Visa…ein Grund war wahrscheinlich die freundlichere Gesetzgebung für Eheschließungen in unserem nördlichen Nachbarland…die Leidtragenden sind nun einmal die, die ihre Thaifreundin einfach mal Deutschland zeigen wollen oder z.B. ein Familienmitglied einladen wollen….dieter1 hat geschrieben:Sorry, aber diesen Beitrag halte ich nun nicht fuer eine Ausgeburt aussergewoehnlicher Intelligenz.Tramaico hat geschrieben:Ist doch im Prinzip ganz einfach.
Wer Spielregeln fuer sich in Anspruch nehmen will, der sollte auch nach ihnen spielen. Jedes Recht kommt auch mit einer Pflicht. Wird leider immer wieder vergessen. Zu Lasten derer, die nach den Spielregeln spielen.
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Tramaico
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Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht Heirat in Dänemark
Das sagt vieles ueber Dich aus.dieter1 hat geschrieben:Sorry, aber diesen Beitrag halte ich nun nicht fuer eine Ausgeburt aussergewoehnlicher Intelligenz.Tramaico hat geschrieben:Ist doch im Prinzip ganz einfach.
Wer Spielregeln fuer sich in Anspruch nehmen will, der sollte auch nach ihnen spielen. Jedes Recht kommt auch mit einer Pflicht. Wird leider immer wieder vergessen. Zu Lasten derer, die nach den Spielregeln spielen.